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Wie unterstützt mich der Staat als Eltern
Mutterschutz: Wer in einem Arbeitsverhältnis steht hat ein recht auf Mutterschutz. Dieses besteht bis 4 Monate nach der Geburt und bedeutet dass Sie da unkündbar sind. Mutterschutz bedeutet aber auch für Schwangere das sie in dieser Zeit nicht schwere Arbeit verrichten dürfen oder gefährliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten als Schwangere ebenfalls verboten. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf die werdende Mama freiwillig ihre Arbeit machen, jedoch können sie als Schwangere jederzeit ihre Arbeit widerrufen.8 Wochen nach der Geburt ihres Kindes dürfen sie nicht Arbeiten.
Mutterschaftsgeld: Die 6 Wochen vor den errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Geburt ihres Kindes haben Sie als gesetzlich versicherter Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse und ihr Arbeitgeber teilen sich hier die Zahlung, die dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate entspricht.
Sind sie Privat versichert bekommen Sie einmalig Muttschaftsgeld von bis zu ca.210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Es gibt private Versicherung die sie während dieser Schutzfrist kostenlos weiter versichern. Das rechtzeitige Erkundigen nach den Leistungen ihrer Krankenkasse! Hier gilt wie bei den gesetzlichen Krankenkassen das der Arbeitgeber die hälfte mit zugibt.
Erziehungsgeld: Wer von Ihnen als Eltern das Erziehungsjahr(e) in Anspruch nimmt, kann das Erziehungsgeld beantragen. Eine Summer von monatlich 300 Euro ist das höchste was gezahlt wird bei maximal zwei Jahre Erziehungsurlaub. Nehmen Sie jedoch 1 Jahr in Anspruch bekommen sie höchstens 450 Euro monatlich. Diese Summen richten sich jedoch nach dem Nettoeinkommen. Einkommensgrenze liegt für die ersten sechs Monate bei max. Nettoeinkommen Jährlich 23000 Euro, wer allein erziehend ist darf 30000 Euro Einkommensgrenze jährlich haben. Ab dem 7.Lebenmonat verringert sich die Einkommensgrenze für den Bezug des Erziehungsgeldes auf das Netto Jahreseinkommen von 13500 Euro für Alleinerziehende und 16500 Euro für zusammenlebende Paare. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um die 3140 Euro für das Anspruch auf Kindergeld besteht! Budget Angebot 450 Euro pro Monat für ein Jahr setzt sich eine andere Einkommensgrenze raus . Für alleinerziehende 19086 Euro und für zusammenlebende Paare 22086 Euro. Das Mutterschaftsgeld welches beantragt wurde vor der Geburt und nach der Geburt des Kindes, wird beim Erziehungsgeld angerechnet.
Was nicht angerechnet wird ist der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Dieses gilt auch für Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind welches geboren ist oder geboren wird. Auch nicht angerechnet wird das Mutterschaftsgeld, wenn der Papa in der Mutterschutzfrist Erziehungsgeld in Anspruch nahm. Unterhaltsgeld verringern nicht das Erziehungsgeld!
Als Einkommen werden angerechnet Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder eine Entgeltersatzleistung , wenn Sie gleichzeitig mit dem Erziehungsgeld bezogen werden. Die Vorraussetzung ist jedoch, dass diese Leistungen einer vorherigen Erwerbstätigkeit mit mehr als 30 Stunden die Woche geleistet worden oder werden. Erziehungsgeld wird aber nicht auf die Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem BAföG und Kindergeld angerechnet. Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Erziehungsgeldstelle. Den Antrag bekommen Sie vor Ort oder aber auch im Internet als PDF Datei.
Elternzeit: Sind sie berufstätig, so hat sie ein Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit nach der Geburt ihres Kindes. Eltern können sich diese jedoch aufteilen.
Elterngeld: Dieses gilt ab 2007 und soll das Erziehungsgeld ablösen. Das bedeutet für Sie wenn Sie daheim bleiben 67% ihres früheren Einkommens (maximal sind das 1800 Euro im Monat). Dieses Elterngeld gibt es nur dann 12 volle Monaten, wenn der andere Elternteil mind. 2 Monate davon übernimmt! Ansonsten würde sich das auf 10 Monate reduzieren. Des Weiteren soll das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet werden.
Kindergeld: Dieses wird beantragt bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit. Dort kannst du dir die Unterlagen holen und gleich ausfüllen oder du stellst dieses Formlos in einem Anschreiben mit der Geburtsbescheinigung von deinem Kind. Hast du schon ein Kind dann gebe bitte die schon vorhandene Kindergeldnummer an. Das Kindergeld beträgt vor das erste bis dritte Kind je 154 Euro im Monat und für jedes weiter Kind dann je 179 Euro im Monat , was ab dem Tag der Geburt zählt. Dieses wird nachgezahlt! Kindergeld wird voll angerechnet bei Arbeitslosengeld II Empfängern, da zählt es als Einkommen.
Kinderzuschlag: Sollten Sie ihr eigenes Existenzminimum decken können als Eltern, aber nicht das ihres Kind(er), dann steht ihnen dieser Kinderzuschlag zu. (max. 140 Euro pro Kind monatlich)
Betreuungskosten: Kinderbetreuungskosten sind nun besser absetzbar. Nach dem Gesetzentwurf kann man nun für jedes Kind bis 14 Jahre, zwei drittel aller Kosten bis max. 4000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Es wird rückwirkend ab 1.1.2006 in Kraft treten!
Kindergarten oder Krippenplatz: Einen Rechtsanspruch auf solch einen Platz, hat man in Deutschland für jedes Kind ab 3 Jahre. Wichtig hierbei ist das die Eltern berufstätig sind oder aber in Ausbildung. Neu ist das für Kinder unter 3 Jahre ab 2010 ein Anspruch auf einen Krippenplatz eingeführt wird.
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